Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen zur Vereinfachung der Geschäftsbeziehungen.
Hier findet man alle grundsätzlichen Regelungen, die für die Abwicklung von Aufträgen und Handlungen gelten. Weitere, individuelle getroffene Regelungen (in Schriftform) gelten darüber hinaus.

Stand: Mai 2025



Übersicht

1. Allgemeiner Teil
1.1. Geltungsbereich
1.2. Rechtsgrundlagen
1.3. Vertragsbedingungen
1.4. Angebote
1.5. Haftung
1.6. Zahlung
1.6.1. Aufrechnung
1.6.2. Zahlungsverzug

2. Vermietung (DRY HIRE)
2.1. Definition Dry Hire
2.2. Lager-Geschäftszeiten
2.3. Übergabe an den Auftragnehmer
2.4. Gefahrenübergang und Haftung
2.4.1. Versicherung und Schadenfall
2.5. Pflichten des Auftragnehmers während der Mietzeit
2.6. Mitgelieferte Software, Datensicherung
2.7. Zugriff Dritter
2.8. Mietzeit
2.9. Rückgabe
2.10. Verspätete und nicht erfolgte Rückgabe
2.11. Ausfallzeiten durch Rückgabe mit Mängeln
2.12. Rücktritt vom Mietvertrag
2.13. Folgen verspäteter Zahlung
2.14. Pflichten des Auftragnehmers

3. FULL SERVICE
3.1. Definition Full Service
3.2. Pflichten des Auftragnehmers
3.3. Abnahme durch den Auftragnehmer
3.4. Gefahrenübergang und Haftung
3.4.1. Versicherung und Schadenfall
3.5. Rechte auf dargestellte Inhalte, Software
3.6. Mitgelieferte Software, Datensicherung
3.7. Zugriff
3.8. Rechnungstellung, Folgen verspäteter Zahlung
3.9. Auftretende Mängel während einer Veranstaltung
3.10. Stornierung des Vertrages
3.11. Geistiges Eigentum

4. Warengeschäfte (Verkauf)
4.1. Definition
4.2. Privatauftragnehmer
4.3. Liefer- und Abholtermine
4.4. Eigentumsvorbehalt
4.5. Zugriff Dritter
4.6. Übernahme
4.7. Gefahrenübergang
4.8. Gewährleistung
4.8.1. Neuware
4.8.2. Gebrauchtware
4.8.3. Mängelrüge
4.8.4. Gewährleistungsunfall
4.9. Rücktritt vom Kaufvertrag
4.9.1. Lagerware
4.9.2. Sonderanfertigung bzw. eigens für den Auftragnehmer bestellte Ware
4.10. Annahmeverzug
4.11. Folgen verspäteter Zahlung


1. Allgemeiner Teil

1.1. Geltungsbereich
Für sämtliche von Maximal Laut Eventtechnik (nachfolgend „Maximal Laut“) im Bereich Veranstaltungstechnik erbrachten Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Die AGB ist die Grundlage für aller Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Maximal Laut und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von Maximal Laut in Anspruch nehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Schriftform.
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Rechtsgrundlage
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und Maximal Laut aus und im Zusammenhang mit den AGB und mit einem Vertrag auf Basis der AGB gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftragnehmer seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
Digitale Kommunikation wie E-Mails wird als rechtliche Grundlage anerkannt.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
Die Vertragssprache ist Deutsch. In jedem Fall ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgeblich.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist München. Maximal Laut ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.
Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Erfüllungsort ist der Sitz von Maximal Laut

1.3. Vertragsbedingungen
Maximal Laut schließt Verträge jedweder Art ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Diese sind auch auf Nachträge, Vertragserweiterungen oder Änderungen anzuwenden. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Sollten dennoch mit einem Auftragnehmer individuelle Vereinbarungen getroffen worden sein (in Schriftform), so gehen diese vor.
Ein Vertrag gilt erst dann rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn Maximal Laut die Bestellung des Mieters schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigt.

1.4. Angebote
Angebote von Maximal Laut sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anders vereinbart ist oder die Angebote eine bestimmte Annahmefirst enthalten.
Der Auftragnehmer kann Maximal Laut um Verlängerung der Bindefrist bitten, eine solche Verlängerung ist aber erst mit der Bestätigung in Schrift- oder in Textform seitens Maximal Laut rechtswirksam vereinbart.
Die Auftragserteilung durch den Auftragnehmer bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der Textform.

1.5. Haftung
Haftungsansprüche sind sowohl gegen Maximal Laut als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Maximal Laut haftet gegenüber Kaufleuten nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Die Haftung der Maximal Laut ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dem Auftragnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und deren Summe.
Maximal Laut haftet nicht für fremde Gegenstände, die bei der Rückgabe der Mietsache oder mit diesen in den Besitz von Maximal Laut gelangt sind. Der Auftragnehmer hat Maximal Laut von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Verlusten oder Schäden gegen Maximal Laut geltend gemacht werden.

1.6. Zahlung
Maximal Laut ist berechtigt Vorkasse zu verlangen oder Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechend angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preislisten aufgrund der schriftlichen Arbeitsnachweise bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

1.6.1. Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist, auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftigt festgestellt worden oder unstreitig sind.

1.6.2. Zahlungsverzug
Ohne weitere Mahnung tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. In Fällen des Zahlungsverzuges kann Maximal Laut für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank einfordern.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist Maximal Laut darüber hinaus berechtigt, die weitere Nutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.


2. Vermietung (DRY HIRE)

2.1. Definition Dry Hire
Unter Dry-Hire-Geschäften sind diejenigen Geschäfte zu verstehen, bei denen dem Auftragnehmer Material auf Tagesbasis vermietet wird. Soweit nicht anders vereinbart, stellt Maximal Laut das beauftragte Material in ihrem Lager zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit.

2.2. Lager-Geschäftszeiten
Für Abholung und Rückgabe ist ein Termin zu vereinbaren, da das Lager von Maximal Laut nicht dauerhaft besetzt ist.

2.3. Übergabe an den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maximal Laut über den beabsichtigten Verwendungszweck der gemieteten oder an den Auftragnehmer anderweitig überlassene Ware genauestens zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen.  Der Auftragnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig erproben. Die Übernahme der Geräte mit Unterschrift des Lieferscheins gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Sollte die Ware mangelhaft sein und der Auftragnehmer will sie dennoch übernehmen, so sind diese Mängel schriftlich in einem Mängelprotokoll festzuhalten und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Falls über die Mängel Uneinigkeit besteht, so sind die verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.
Zeigt sich ein Mangel erst nach der Übernahme durch den Auftragnehmer, so hat der Auftragnehmer diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung bei Maximal Laut anzuzeigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige, so gilt der Zustand der ihm überlassenen Gegenstände auch in Hinsicht dieses Mangels als genehmigt bzw. mangelfrei.

2.4. Gefahrenübergabe und Haftung
Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit dem Erreichen der Torschwelle des Lagers.
Der Auftragnehmer haftet für die Geräte-insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung durch dritte oder höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden – vom Zeitpunkt seiner Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an Maximal Laut.
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, während dieser Zeit auftretende Schäden sofort bei Maximal Laut anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen von Maximal Laut. Reparatur Eingriffe des Auftragnehmers sind nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch Maximal Laut und unter Verwendung von Originalersatzteilen zulässig.

2.4.1. Versicherung und Schadenfall
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übergebenen Gegenstände für den Zeitraum ausreichend zu versichern, der zwischen der Ausgabe und der Rücknahme der Geräte durch Maximal Laut liegt. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gleichzeitig, die Versicherungsprämie so rechtzeitig zu bezahlen, dass der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Sollte der Versicherer eine Bewachung verlangen, so ist dies vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu stellen.
Maximal Laut behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Erbringung ihrer Leistung von diesem Nachweis abhängig zu machen.
Der Auftragnehmer tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an Maximal Laut ab. Für den Fall, dass die Abtretung in Versicherungsvertrag wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird Maximal Laut ermächtigt, die Forderung des Auftragnehmers im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gleichwohl, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten.
Bei Diebstahl und bei Beschädigung durch Dritte hat der Auftragnehmer bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und Maximal Laut ein entsprechendes amtliches Protokoll zu übergeben.

2.5. Pflichten des Auftragnehmers während der Mietzeit
Der Auftragnehmer hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat alle schuldhaft von Ihm verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
Die Mietgegenstände dürfen nur um Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Auftragnehmer hat für die fortgewährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
Technische sowie optische Veränderungen an Mietgegenständen, sowie deren Zubehör dürfen keinesfalls vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Bühnenelemente. Diese dürfen nur nach vorheriger Absprache mit Maximal Laut bespannt werden. Zur Bespannung dürfen lediglich Klebebänder, keinesfalls jedoch Nägel, Schrauben oder dergleichen verwendet werden. Klebereste müssen sorgfältig entfernt werden. Im Falle der Beschädigung von Bühnenanlagen durch Bemalung oder Nagellöcher trägt der Auftragnehmer die Haftung im Umfang des Neupreises des betreffendes Bühnenteils.

2.6. Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt werden. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch Ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software-Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann, und stellt Maximal Laut insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Auftragnehmers für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet Maximal Laut in keiner Weise.

2.7. Zugriff Dritter
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maximal Laut unverzüglich – spätestens innerhalb von zwei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Mietgegenstände befugt oder unbefugt in den Besitz nehmen.
Der Auftragnehmer hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von Maximal Laut hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Der Auftragnehmer hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden von Maximal Laut zuzuordnen sind.

2.8. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an das Lager von Maximal Laut. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach den vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Die hier enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Mindestpreise für Mietgeräte betragen 20,00€. Beträgt die Miete unter 100,00€, so ist die gesamte Miete bei Übergabe bzw. Auslieferung zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.9. Rückgabe
Die Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt im Lager von Maximal Laut innerhalb den Lager-Geschäftszeiten. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen sowie einwandfreien Zustand zurückzugeben. Mit der Rücknahem der Mietgegenstände durch Maximal Laut bestätigt diese nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden, sondern behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Mietgegenstände eingehend zu überprüfen.
Wenn bereits bei der Rückgabe Mängel an den Mietgegenständen festgestellt werden, so sind diese Mängel in einem von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendem Mängelprotokoll festzuhalten. Für den Fall, dass über das Vorhandensein oder die Herkunft dieser Mängel keine Einigkeit besteht, so sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Mängelprotokoll aufzunehmen.

2.10. Verspätete und nicht erfolgte Rückgabe
Gibt der Auftragnehmer die Mietgegenstände nicht zur vereinbarten Zeit zurück, so schuldet er für jeden Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe der 2-fachen Tagesmiete gemäß der aktuellen Preisliste. Maximal Laut behält sich die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vor, verpflichtet jedoch sich dazu, den Schaden gering zu halten.
Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt, so ist Maximal Laut berechtigt, dem Auftragnehmer das Fehlmaterial als Gebrauchtgerät zu berechnen. Dabei wird Maximal Laut die angefallene Miete des Fehlmaterials angemessen berücksichtigen.

2.11. Ausfallzeiten durch Rückgabe mit Mängeln
Sind Mietgegenstände nach der Rückgabe durch den Auftragnehmer durch von diesem zu vertretende Umstände nicht nutzbar bzw. nicht vermietbar, so schuldet der Auftragnehmer für jeden Tag der notwendig gewordenen Ausfallzeiten eine Nutzungsentschädigung in Höhe der 2-fachen Tagesmiete der aktuellen Preisliste.
Notwendige Ausfallzeiten sind die Zeiten, in denen sich die Geräte in Reparatur befinden bzw. bei Austausch oder Neubeschaffung des Mietgegenstandes oder eines nötigen Zubehörteiles die Lieferzeiten zuzüglich der Zeiten, die notwendig sind, die ausgetauschten bzw. neu beschafften Geräte in den verleihfähigen Zustand zu versetzen.

2.12. Rücktritt vom Mietvertrag
Tritt der Auftragnehmer vor Beginn der vereinbarten Zeit zurück, so hat er diesen schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist der Tag, an dem dieser bei Maximal Laut eingeht.
Der Auftragnehmer schuldet dann von der vereinbarten Miete die folgende pauschale Miete:
- bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn: 25%
- bis zu einer Woche vor Mietbeginn: 50%
- unter einer Woche vor Mietbeginn: 90%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von Maximal Laut nicht mehr storniert, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Der Auftragnehmer schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. Bei einer anderweitigen Verwertung schuldet, der die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.

2.13. Folgen verspäteter Zahlung
Maximal Laut ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Auftragnehmer die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Maximal Laut wird dem Auftragnehmer die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom Mietvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.

2.14. Pflichten des Auftragnehmers
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass Maximal Laut sowie deren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Leistungserbringung relevanten Bereichen sowie zu den erforderlichen elektrischen Einrichtungen gemäß den jeweils gültigen VDE-Vorschriften erhält. Falls gefordert, hat er entsprechende Wege- und Ortsbeschreibungen zu liefern.
Bei Einsätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer Verpflegung für das eingesetzte Personal während der Auf- und Abbauzeiten bereitzustellen.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige und vollständige Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, insbesondere im Hinblick auf Auflagen der örtlichen Behörden, Brandschutz, Lärmschutz sowie Sondernutzungen.
Sofern der Einsatz von Nebelgeräten Bestandteil der Veranstaltung ist oder üblicherweise davon ausgegangen werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Vorfeld für die uneingeschränkte Einsatzmöglichkeit dieser Geräte Sorge zu tragen. Hierzu gehört insbesondere die Klärung mit dem Betreiber der Veranstaltungsstätte hinsichtlich etwaiger Rauchmelder, Brandmeldeanlagen oder sonstiger sicherheitsrelevanter Einrichtungen.


3. Full Service

3.1. Definition Full Service
Unter Full Service sind Geschäfte zu verstehen, bei denen Maximal Laut einen Auftrag selbstständig und einheitlich ausführt. Bei diesen Aufträgen sind, soweit nicht anders vereinbart, die Transporte, der Material- und Personaleinsatz inbegriffen. Es findet sich keine Übereignung statt.

3.2. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die genaue Zeit, den genauen Ort, die genaue Dauer sowie alle relevanten Informationen der Auftragsausführung so rechtzeitig mitzuteilen, das Maximal Laut die Möglichkeit hat, Material, Personal und Transport zu disponieren. Sämtliche dieser Angaben dienen zur Präzisierung in der Auftragsbestätigung genannten Angaben. Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung ist unbedingt eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Falls der Auftragnehmer weitere Dienstleister beauftragt hat, die Leistungen erbringen, auf die Maximal Laut zu Ihrer Leistungserbringung angewiesen ist, oder deren Leistungen koordiniert werden müssen oder in Konflikt geraten könnten, so ist der Auftragnehmer verpflichtend, Maximal Laut die entsprechenden Ansprechpartner und deren Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Falls nötig hat der Auftragnehmer einen Bauleiter zu ernennen, der vor Ort verbindliche Anweisungen erteilen kann um die Leistungserbringung zu koordinieren. Maximal Laut wird den Bauleiter und/oder dem Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn aufgrund dieser Anweisungen ihre Leistungserbringung gefährdet, verzögert oder nur mit Zusatzkosten möglich wird. Sollte der Auftragnehmer diese Pflichten verletzen, so ist Maximal Laut berechtigt im Interesse einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und den erhöhten Aufwand in Rechnung zu stellen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass Maximal Laut sowie deren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Leistungserbringung relevanten Bereichen sowie zu den erforderlichen elektrischen Einrichtungen gemäß den jeweils gültigen VDE-Vorschriften erhält. Falls gefordert, hat er entsprechende Wege- und Ortsbeschreibungen zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Zufahrtsmöglichkeiten sowie ausreichend dimensionierte und geeignete Parkflächen für die Transportfahrzeuge von Maximal Laut bereitzustellen. Sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Bei mehrtägigen Einsätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer, angemessene und kostenfreie Übernachtungsmöglichkeiten sowie Verpflegung für das eingesetzte Personal während der Auf- und Abbauzeiten sowie der Veranstaltungsdurchführung bereitzustellen.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige und vollständige Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, insbesondere im Hinblick auf Auflagen der örtlichen Behörden, Brandschutz, Lärmschutz sowie Sondernutzungen.
Sofern der Einsatz von Nebelgeräten Bestandteil der Veranstaltung ist oder üblicherweise davon ausgegangen werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Vorfeld für die uneingeschränkte Einsatzmöglichkeit dieser Geräte Sorge zu tragen. Hierzu gehört insbesondere die Klärung mit dem Betreiber der Veranstaltungsstätte hinsichtlich etwaiger Rauchmelder, Brandmeldeanlagen oder sonstiger sicherheitsrelevanter Einrichtungen.

3.3. Abnahme durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer nimmt spätestens zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung die Leistung ab. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung ist so zu wählen, dass eine Nachbesserung möglich ist. Soweit der Aufwand der Leistungserbringung es nötig macht, sind bereits während der Leistungserbringung, Teilabnahmen durchzuführen, um Mängel (oder Missverständnisse) rechtzeitig zu erkennen, dass die Leistung dennoch rechtzeitig erbracht werden kann. Bei Abnahme sind Mängel schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben. Falls über Mängel Uneinigkeit besteht, so sind die verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.

3.4. Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang an dem Auftragnehmer erfolgt mit dem Erreichen des Veranstaltungsortes. Der Gefahrenübergang zurück an Maximal Laut erfolgt mit dem Verlassen des Veranstaltungsortes.

3.4.1. Versicherung und Schadenfall
Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine ausreichende Versicherung für den Zeitraum der Veranstaltung abzuschließen. Diese Versicherung schließt insbesondere die Risiken der Zerstörung, des Vandalismus und des Verlustes z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung ein. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gleichzeitig, die Versicherungsprämie rechtzeitig zu bezahlen, so dass der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Sollte der Versicherer eine Bewachung verlangen, so ist die vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu stellen. Maximal Laut behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Leistungserbringung von diesem Nachweis abhängig zu machen.
Der Auftragnehmer tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an Maximal Laut ab. Für den Fall, dass die Abtretung in Versicherungsvertrag wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird Maximal Laut ermächtigt, die Forderung des Auftragnehmers im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gleichwohl, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten.  Bei Diebstahl und bei Beschädigung durch Dritte hat der Auftragnehmer bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und Maximal Laut ein entsprechendes amtliches Protokoll zu übergeben.

3.5. Rechte der dargestellten Inhalte, Software
Der Auftragnehmer hat alle Musik-, Film-, und Abbildungsrechte oder Lizenzen für die Veranstaltung verwendeten fremden Rechte (z.B. GEMA, Rundfunkgebühren, Software) zu erwerben. Der Inhalt jeglicher Darstellung liegt in seiner Verantwortung. Der Auftragnehmer hat Maximal Laut von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Verletzung dieser Rechte resultieren, freizustellen. Der Maximal Laut dabei entstandene Kosten hat er dabei Maximal Laut zu ersetzen.

3.6. Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt werden. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch Ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen sind. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann und stellt Maximal Laut insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Auftragnehmers für eine ausreichende Sicherung der Daten zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet Maximal Laut in keiner Weise.

3.7. Zugriff Dritter
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maximal Laut unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugte Rechte an den Mietgegenständen gelten machen oder Gestände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Auftragnehmer hat Dritte unverzüglich auf das Eigentum von Maximal Laut hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung in schriftlicher Form einzuholen. Die Kosten zu Abwehr derartiger Eingriffe, hat der Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden von Maximal Laut zuzuordnen sind.

3.8. Rechnungstellung, Folgen verspäteter Zahlung
Maximal Laut ist berechtigt, Auftrag nach folgendem Schema zu berechnen:
- bei Auftragserteilung: 50% der Auftragssumme
- vor Veranstaltungsbeginn: 30% der Auftragssumme
- nach Ende der Veranstaltung: 20% der Auftragssumme
Die Rechnungen vor Veranstaltungsbeginn sind sofort fällig.
Maximal Laut ist berechtigt, bei einer von dem Auftragnehmer zu vertretende nich rechtzeitigen Zahlung den Aufbau bis zum Eintreffen der Zahlung zu unterbrechen, das Benutzen des bereits gelieferten und des bereits aufgebauten Materials zu untersagen und eventuell durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sollte es durch die dabei auftretende Verzögerung dazu kommen, dass die Auftragserbringung nicht mehr im vollen Umfang oder nich rechtzeitig möglich ist, so berechtigt dies den Auftragnehmer keinesfalls zur Minderung, sondern es steht Maximal Laut die volle Auftragssumme als Bezahlung zu. Durch diese Verzögerung entstandene Folgeschäden gehen zu lasten des Auftragnehmers. Ebenso entstehende Mehrkosten und Zinsen.

3.9. Auftretende Mängel während einer Veranstaltung
Maximal Laut ist verpflichtet, auftretende Mängel umgehend zu beseitigen, sofern dem nicht wesentliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
Hinderungsgründe wären z.B., wenn zur Beseitigung des Mangelseine laufende Veranstaltung gestört werden könnte, der Mangel nur unter Gefährdung von Leib und Leben umgehend beseitigt werden kann oder der Mangel nur unter erheblichen Aufwand (z.B. wg. Verbauung) beseitigt werden kann. Gleichwohl ist der Mangel umgehend dann zu beseitigen, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist.

3.10. Stornierung des Vertrages
Storniert der Auftragnehmer vor Beginn der vereinbarten Zeit den Vertrag, so hat er dieses schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei Maximal Laut eingeht.
Der Auftragnehmer schuldet dann die bis dahin entstandenen Kosten und den Verdienstausfall:
- bis zwei Wochen vor Miet-/Aufbaubeginn: 25%
- bis eine Woche vor Miet-/Aufbaubeginn: 50%
- unter einer Woche vor Miet-/Aufbaubeginn: 90%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für Ihn bestellte Waren und Dienstleistungen vollständig zu tragen, falls diese von Maximal Laut nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie. z.B. Stornogebühren, Frachtkosten, etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis, der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.
Bei bereits begonnenem Aufbau bleibt Maximal Laut der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für Maximal Laut aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstandes unmöglich ist.

3.11. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Maximal Laut und sind unverbindliche Ansichtsmuster. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich des auch nur auszugweisen Kopierens, bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung von Maximal Laut.


4. Warengeschäfte (Verkauf)

4.1. Definition
Warengeschäfte sind die Geschäfte, bei denen das Eigentum an der Ware übertragen werden soll. Ein Warengeschäft kann auch im Rahmen eines Dry-Hire- oder eines Full-Service-Geschäftes erfolgen.

4.2. Privatauftragnehmer
Privatauftragnehmergeschäfte schließt Maximal Laut nur auf Basis von Vorkasse und gegen Abholung ab. Ausschließlich exklusiv für den Auftragnehmer bestellte Ware wird auf Auftragnehmer Wunsch geliefert.

4.3. Liefer- oder Abholtermine
Alle genannten Liefer- oder Abholtermine gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

4.4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Maximal Laut aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer (Auftragnehmer) jetzt oder in Zukunft zustehen behält sich Maximal Laut vor das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Auftragnehmer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

4.5. Zugriff Dritter
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maximal Laut unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Mietgegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Auftragnehmer hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum Maximal Laut hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Der Auftragnehmer hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass Diese der Verantwortung von Maximal Laut zuzuordnen sind.

4.6. Übernahme
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware umgehend bei der Abholung bzw. bei der Lieferung eingehend auf Mängel zu überprüfen und auf dem Lieferschein oder in einem Mängelprotokoll zu vermerken. Sollten über Mängel keine Einigkeit bestehen, so sind diese ebenfalls in das Mängelprotokoll mit der Darstellung der jeweiligen Sichtweisen aufzunehmen. Das Mängelprotokoll ist von beiden Seiten zu unterschreiben.
Sollte bei der Lieferung, insbesondere durch einen Logistikdienstleister, festgestellt werden, dass bereits die Verpackung beschädigt wurde, so darf die Verpackung nicht geöffnet werden. Diese Beschädigung ist zu dokumentieren und die Annahme ist zu verweigern. Sollte der Auftragnehmer die Ware dennoch annehmen, so kann er die durch den Transportschaden entstandenen Mängel nicht bei Maximal Laut geltend machen. Transportschäden sind unverzüglich Maximal Laut unter Vorlage der Schadendokumentation zu melden.
Versteckte Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden konnten, sind Maximal Laut unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4.7. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang erfolgt im Fall der Abholung mit der Übergabe an den Auftragnehmer und im Faller der Lieferung mit der Übergabe an den Liefernden. Maximal Laut tritt dem Auftragnehmer insofern ihre Ansprüche aus dieser Lieferung gegen den jeweiligen Liefernden ab.

4.8. Gewährleistung
Maximal Laut gewährt dem Auftragnehmer Gewährleistung im gesetzlichen Umfang. Maximal Laut macht sich ausdrücklich die Garantien der Hersteller nicht zu eigen.

4.8.1. Neuware
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt derzeit für Neuware 1 Jahr ab Gefahrenübergang für Geschäftsauftragnehmer bzw. 2 Jahre ab Gefahrenübergang für Verbraucher.

4.8.2. Gebrauchtware
Für den Verkauf gebrauchter Ware übernimmt Maximal Laut keine Gewährleistung, es sei denn der Auftragnehmer ist Verbraucher, dann beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrenübergang.

4.8.3. Mängelware
Mängelrügen müssen Maximal Laut unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Die Ware darf nicht weiterverwendet werden, falls die Art des Mangels nahelegt, dass im Falle des Betriebs Gefährdungen oder Folgeschäden nicht auszuschließen sind.

4.8.4. Gewährleistungsfall
Wird die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft so gewährt Maximal Laut nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

4.9. Rücktritt vom Kaufvertrag
Tritt der Auftragnehmer vor der Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück, so hat er diesen schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist der Tag, an dem dieser bei Maximal Laut eingeht.

4.9.1. Lagerware
Wenn der Rücktritt so rechtfertig erfolgt, dass die Ware noch nicht versandfertig gemacht werden konnte, so fallen bei Waren, die der Art und der Menge nach auf Lager liegen, keine Rücktrittsgebühren an, ansonsten bemessen sich die Rücktrittsgebühren pauschal anhand des Warenwertes mit 10%.
Wurde die Ware bereits versandt oder ausgeliefert, so schuldet der Auftragnehmer zusätzlich die Versandkosten und die Kosten für die Wieder-Einlagerung pauschal 10% des Warenwertes. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die Ware auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden.

4.9.2. Sonderanfertigung bzw. eigens für den Auftragnehmer bestellte Ware
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für Ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von Maximal Laut nicht mehr abbestellt, zurückgegebenen oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis, der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.

4.10. Annahmeverzug
Der Auftragnehmer gerät in Abnahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft die Ware abholt oder wenn er bei zugesandter Ware die Annahme verweigert (es sei denn es handelt sich um einen Transportschaden, der vom Auftragnehmer unverzüglich Maximal Laut gemeldet wurde).
Im Falle des Ausnahmeverzugs hat Maximal Laut trotzdem Anspruch auf den Kaufpreis der Ware. Maximal Laut ist im Falle eines darauffolgenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten oder ihrerseits zurückzugeben. Der Auftragnehmer schuldet die bereits angefallenen Kosten sowie die weiteren anfallenden Kosten wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. sowie bei einer anderen Verwertung die Differenz des erzielten Preises mit dem den Auftragnehmer angebotenen Preis.

4.11. Folgen verspäteter Zahlung
Maximal Laut ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Auftragnehmer die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Maximal Laut wird dem Auftragnehmer die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.




 
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